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Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.08.2005
- (4) 1 Ss 93/04 (91/04) -
Beschimpfung eines uniformierten Polizeibeamten als "Clown" ist eine strafbare Beleidigung
Äußerung bloßer Schmähkritik nicht gedeckt von Meinungsäußerungsfreiheit
Wird ein uniformierter Polizeibeamter als "Clown" bezeichnet, so stellt dies eine strafbare Beleidigung dar. Stellt sich die Äußerung zudem als bloße Schmähkritik heraus, ist sie von der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht gedeckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fahrgast der U-Bahn fühlte sich wegen einer von einem Fahrkartenkontrolleur und einem uniformierten Polizeibeamten durchgeführten Fahrausweiskontrolle schikaniert. Er verlangte den Dienstausweis des Polizisten. Als dieser dem Verlangen nicht nachkam, sagte dieser zu ihm: "Da kann ja jeder Clown kommen […]". Der Polizist fühlte sich dadurch beleidigt und zeigte den Fahrgast an. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Fahrgast daraufhin zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15 €. Die Berufung des Fahrgastes blieb erfolglos, so dass er Revision einlegte.Das Kammergericht... Lesen Sie mehr
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