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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 30.03.2023
- 15 U 63/22 -
Werbung eines Mobilfunkanbieters mit Begriff "D-Netz" ist nicht irreführend
D-Netz als Sammelbegriff für heutige Netze der Telekom und Vodafone
Wirbt ein Mobilfunkanbieter mit dem Begriff "D-Netz" so liegt darin keine Irreführung der Verbraucher. Der Sammelbegriff "D-Netz" meint die heutigen Netze der Telekom und Vodafone. Wer den Begriff nicht kennt, unterliegt auch keiner Fehlvorstellung. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit einem Eilantrag beim Landgericht Hamburg sollte einem Mobilfunkanbieter im Mai 2022 unter anderem untersagt werden, mit dem Begriff "D-Netz" zu werben. Da es ein solches Netz nicht gibt, sah man darin einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht erließt eine entsprechende einstweilige Verfügung, wogegen sich die Berufung des Mobilfunkanbieters richtete.Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mobilfunkanbieters. Die Werbung mit "D-Netz" sei nicht irreführend. Der Begriff "D-Netz" werde vom allgemeinen Publikum der Mobilfunknutzer zutreffend als Sammelbegriff für... Lesen Sie mehr
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