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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 01.10.2014
- 5 U 530/14 -
Fehlende Nutzbarkeit eines "Dachgartens" begründet keinen Mangel der gekauften Eigentumswohnung
Dachgarten ist begrifflich zu unterscheiden von einer Dachterrasse
Die fehlende Nutzbarkeit eines zu einer Eigentumswohnung gehörenden Dachgartens, begründet für sich genommen noch keinen Sachmangel. Insofern ist die Fehlvorstellung des Käufers, ein Dachgarten könne ähnlich wie eine Dachterrasse genutzt werden, regelmäßig unerheblich. Denn ein Dachgarten unterscheidet sich bereits begrifflich von einer Dachterrasse. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im April 2008 ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung abgeschlossen. Der Kaufpreis betrug 249.000 Euro. Im Internet war die Wohnung mit dem Hinweis auf eine 25 qm große Dachterrasse sowie einem 15 qm großen Dachgarten inseriert. Nachdem die Käufer erfuhren, dass der Dachgarten nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen diente und somit nicht als Terrasse mitgenutzt werden konnte, beanspruchten sie eine Kaufpreisminderung. Da die Verkäufer das Vorliegen eines Sachmangels verneinten, weigerten sie sich den Kaufpreis zu mindern. Es kam schließlich zu einer Klage.... Lesen Sie mehr
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