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Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 25.11.2014
- 8 Sa 363/14 -
Einsichtsrecht des Arbeitgebers in dienstlich und privat genutzten Kalender zwecks Aufdeckung eines Arbeitszeiterfassungsbetrugs
Betroffenem Arbeitnehmer muss Anwesenheit während der Einsicht gestattet werden
Nutzt ein Arbeitnehmer einen elektronischen Dienstkalender auch privat, so steht dem Arbeitgeber ein Einsichtsrecht zu, wenn dadurch der begründete Verdacht eines Arbeitszeiterfassungsbetrugs bestätigt werden kann. Während der Einsicht muss dem Arbeitnehmer jedoch die Anwesenheit gestattet werden, damit dieser die Einsicht in als privat gekennzeichnete Termine abwenden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin wurde im Jahr 2013 verdächtigt im Zeiterfassungssystem ihrer Arbeitgeberin privat genutzte Zeit als Arbeitszeit deklariert zu haben. Um den Verdacht zu bestätigen wurden der elektronische Dienstkalender der Arbeitnehmerin und dabei auch als "privat" gekennzeichnete Einträge durchsucht. Dadurch fand die Arbeitgeberin unter anderem heraus, dass die Arbeitnehmerin die private Tätigkeit als Regieführerin bei den Bundesjugendspielen ihrer Tochter als Arbeitszeit eingetragen hatte. Die Arbeitgeberin sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus. Die Arbeitnehmerin wehrte sich dagegen mit... Lesen Sie mehr
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