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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 25.11.2016
- 91 C 2307/16 -
Makler verliert Provisionsanspruch bei Doppeltätigkeit für Mieter und Vermieter
Verwirkung des Lohnanspruchs gemäß § 654 BGB
Der Makler verliert gemäß § 654 BGB dann seinen Provisionsanspruch, wenn er sich von einem Mieter mit der Suche nach einem Nachmieter beauftragten lässt und insgeheim in derselben Sache für den Vermieter tätig ist. In diesem Fall liegt eine unzulässige Doppeltätigkeit vor. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Mieter einer Wohnung im Februar 2016 eine Maklerin mit der Suche nach einem Nachmieter beauftragt. Der Mieter wusste dabei nicht, dass die Maklerin in derselben Sache auch für den Vermieter tätig war. Nachdem die Maklerin einen neuen Mieter vermitteln konnte und der alte Mieter von der Doppeltätigkeit der Maklerin Kenntnis erhielt, verweigerte er die Zahlung der Provision. Da damit die Maklerin nicht einverstanden war, erhob sie Klage.Das Amtsgericht Wiesbaden entschied gegen die Maklerin. Ihr habe gemäß § 654 BGB kein Anspruch auf Provisionszahlung... Lesen Sie mehr
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