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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.01.2013
- 12 K 2568/12 -
Füllmenge der Tinte bei Druckerpatronen keine Pflichtangabe
Fertigpackungsverordnung schreibt lediglich die Angabe der Stückzahl vor
Druckerpatronenverpackungen müssen nicht mit der Angabe der Füllmenge der Tinte nach Volumen in ml gekennzeichnet sein. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin produziert und vertreibt u.a. Druckerpatronen. Bei fast allen ihrer neuen Druckerpatronen fehlt die Angabe der Füllmenge der darin enthaltenen Tinte und es werden nur die bedruckbaren Seiten angegeben. Mit Bescheid vom 26.06.2012 wurde der Klägerin die Auflage erteilt, die Fertigpackungen gemäß den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung mit der Angabe der Nennfüllmenge nach Volumen in ml zu kennzeichnen und über die durchgeführte Maßnahme einen Nachweis zu erbringen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem gesamten Sortiment der Klägerin erfolge die Angabe der Nennfüllmenge nicht nach Volumen.... Lesen Sie mehr
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