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Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.09.2019
- 12 K 2262/16 -
Nicht approbierter Erbe haftet für Steuerschulden aus Veräußerung einer Arztpraxis
Auch für Steuerschulden ist zivilrechtliche Abgrenzung zwischen Nachlassverbindlichkeiten und Eigenschulden des Erben maßgeblich
Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass der Erbe auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis haftet, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erbte eine Pathologie, die er nach den berufsrechtlichen Vorschriften mangels eigener Approbation weder selbst noch durch Einsatz angestellter Ärzte fortführen durfte. Daher veräußerte er die Praxis und erzielte hieraus einen einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Über den Nachlass ordnete das Amtsgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren an.Kläger hält auf Veräußerungsgewinn entfallende Steuerschulden auf Nachlass beschränkt Seine Klage richtete der Kläger gegen die vom beklagten Finanzamt im Hinblick auf die Einkommensteuerschulden durchgeführte Zwangsvollstreckung. Er führte aus, dass die auf... Lesen Sie mehr
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