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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 25.05.2021
- 4 L 399/21.NW -
Klärschlammtrocknungsanlage in Pirmasens-Fehrbach: Verwaltungsgericht bestätigt behördliche Betriebsuntersagung
VG Neustadt lehnt Eilantrag ab
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat in einem Eilverfahren den Antrag der Betreiberin einer Klärschlammtrocknungsanlage in Pirmasens-Fehrbach abgelehnt. Diese wandte sich gegen eine Entscheidung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd), die den Betrieb der Anlage mit sofortiger Wirkung untersagt hat.
Die Klärschlammtrocknungsanlage wurde im August 2014 von der SGD Süd immissionsschutzrechtlich genehmigt. Die Genehmigung schreibt in der Nebenbestimmung - NB - 5.1.1 u.a. vor, dass im Abgas der Quelle K 002 (Brüdenabluft) und der Quelle K 003 (Bunkerabluft) für geruchsintensive Stoffe ein Emissionsgrenzwert von 500 GE/m³ (GE=Geruchseinheiten) nicht überschritten werden darf. Brüdenabluft ist die Abluft, die bei der Trocknung des Klärschlamms entsteht. Nach den Planunterlagen, die der Genehmigung zugrunde lagen, sollte Brüden- und Bunkerabluft durch Fotooxidationsanlagen gereinigt und dadurch weitgehend geruchsfrei emittiert werden. Nach Beginn des... Lesen Sie mehr