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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „ergänzende Lernförderung“ veröffentlicht wurden

Bundessozialgericht, Urteil vom 24.04.2018
- B 4 AS 19/17 R -

BSG: Jobcenter kann zur Kostenübernahme einer Lernförderung zur Behebung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche eines Schülers verpflichtet sein

Lernschwäche muss nicht nur kurzzeitigen und ver­setzungs­gefährdenden vorliegen

Liegt bei einem Schüler eine diagnostizierte Lese-Rechtschreib-Schwäche vor, so kann das Jobcenter verpflichtet sein, die Kosten eines Volks­hoch­schul­kurses zur Behebung der Lese-Rechtschreib-Schwäche als Leistung zur Lernförderung zu übernehmen. Die Lernförderung setzt nicht voraus, dass eine nur kurzzeitige und ver­setzungs­gefährdende Lernschwäche vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­sozial­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall litt ein Schüler auf einer Gemeinschaftsschule unter einer Lese-Rechtschreib-Schwäche. Sowohl der Schüler als auch seine Mutter bezogen ALG-II-Leistungen. In der Zeit von April 2012 bis Juli 2014 nahm der Schüler an einem Unterricht zur Lese- und Rechtschreibförderung an einer Volkshochschule teil. Der Unterricht dauerte einmal in der Woche 90 Minuten und kostete 56 bis 89 Euro pro Monat. Die Mutter des Schülers beantragte die Übernahme der Kosten durch das Jobcenter. Dieses lehnte aber die Kostenübernahme ab. Es begründete dies zum einen damit, dass aufgrund eines Notenschutzes der Schüler für Rechtschreibleistungen... Lesen Sie mehr

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.11.2015
- L 9 AS 192/14 -

Ergänzende Lernförderung erst bei Versetzungs­gefährdung

Schüler mit der Note 3 in Englisch hatte ergänzende Lernförderung beantragt

Ein Hartz IV-Empfänger mit noch befriedigenden Schulleistungen hat keinen Anspruch auf ergänzende Lernförderung. Voraussetzung sei, dass die Förderung erforderlich sei, um die nach den schulischen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wesentliches Lernziel sei lediglich die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

Ein Schüler der 5. Klasse einer kooperativen Gesamtschule, der mit seinen Eltern und seinem Bruder laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (sog. Hartz-IV) bezieht, beantragte Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form der ergänzenden Lernförderung für das Fach Englisch. Seine Fachlehrerin bescheinigte ihm Englisch-Leistungen im schwach befriedigenden Bereich (Note 3).... Lesen Sie mehr