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Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.04.2019
- 6 UF 9/19 -
Geringfügiges Anrecht unterliegt bei externer Teilung in Versorgungsausgleichskasse dem Versorgungsausgleich
Kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand oder Entstehung einer Splitterversorgung
Ein geringfügiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG ist regelmäßig auszugleichen, wenn die durch eine externe Teilung in die Versorgungsausgleichskasse erfolgen kann. Dadurch entsteht weder ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand noch eine Splitterversorgung. Dies hat das Oberlandesgericht des Saarlands entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand im Rahmen eines Scheidungsverfahrens im Jahr 2018 Streit darüber, ob ein Anrecht des Ehemanns in den Versorgungsausgleich fällt oder nicht. Das Amtsgericht Ottweiler verneinte dies aufgrund der Geringfügigkeit des Anrechts. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau und des Versorgungsträgers.Das Oberlandesgericht des Saarlandes entschied zu Gunsten der Beschwerdeführer. Das Anrecht sei trotz seiner Geringfügigkeit im Wege der externen Teilung auszugleichen. Obwohl eine Geringfügigkeit im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG vorliegt, habe ein Ausgleich stattzufinden. Zweck der Regelung... Lesen Sie mehr
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