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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Fahrstuhlausfall“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 26.08.2015
- 104 C 85/15 -
Ausfall des Fahrstuhls rechtfertigt für Dachgeschossmieter Mietminderung von 14 %
Kein Recht zur Mietminderung wegen geringer Undichtigkeit der Fenster, handtellergroßem Wasserfleck in Küche sowie dauerhafter Flurbeleuchtung
Der Mieter einer Dachgeschosswohnung kann seine Miete um 14 % mindern, wenn der Fahrstuhl nicht in Betrieb ist. Ein Recht zur Mietminderung besteht aber nicht bei einer nur geringen Undichtigkeit der Fenster, einem handtellergroßen Wasserflecks in der Küche sowie dauerhafter Flurbeleuchtung. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Dachgeschosswohnung seine Miete wegen mehrerer behaupteter Mängel. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.Nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg habe der Ausfall des Fahrstuhls eine Mietminderung von 14 % gerechtfertigt. Die Schwerbehinderung des Mieters habe bei der Höhe des Minderungsbetrags keine Rolle gespielt. Denn die Minderungsquote bemesse sich nach der objektiven Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Wohngebrauchs. Individuelle Besonderheiten seien weder zu Gunsten noch zu Lasten des Mieters zu berücksichtigten.... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 15.12.1989
- 2 C 484/89 -
Mieter aus 4. Stock kann bei unbenutzbarem Fahrstuhl die Miete um 10 % mindern
Mietsache wird erheblich beeinträchtigt
Der Mieter einer im 4. Stock gelegenen Wohnung kann seine Miete mindern, wenn der Fahrstuhl nicht benutzbar ist. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer im 4. OG gelegenen Wohnung hat ihre Miete gemindert, da der Fahrstuhl vom Bauamt stillgelegt wurde und daher nicht benutzt werden konnte. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.Das Amtsgericht Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin.... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 03.05.2007
- 10 C 3/07 -
Mieter aus der 6. Etage kann bei längerem Ausfall des Fahrstuhls Miete um 15 % mindern
Tägliches Hinaufsteigen der Treppen bis in das 6. Stockwerk ist beschwerlich
Muss ein Mieter aus dem 6. Obergeschoss über einen längeren Zeitraum Treppen steigen, weil der Lift nicht funktioniert, so kann er die Miete um 15 % mindern. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war in einem Hochhaus der Fahrstuhl in der Zeit vom 16.5. bis 31.5.2006 nicht benutzbar. Der im 6. OG wohnende Mieter musste Treppen steigen, um seine Wohnung erreichen zu können.Der Fahrstuhlausfall stelle eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs dar, stellte das Amtsgericht Berlin-Mitte fest. Eine Minderung von... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 19.04.2007
- 10 C 24/07 -
20 % Mietminderung bei 16 Tagen Fahrstuhl-Ausfall für Mieter in der 10. Etage
Zur Mietminderung bei Ausfall des Aufzugs in einem Hochhaus
Ein Mieter, der in der 10. Etage eines Hochhauses wohnt, und über längere Zeit nicht den Fahrstuhl nutzen kann, darf die Miete um 20 % mindern. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter eine Wohnung gemietet, die sich im 10. Obergeschoss eines Hauses befand. In der Zeit vom 16.5.2006 bis 31.5.2006 war der Aufzug für 16 Tage außer Betrieb.Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied, dass der Mieter wegen des Ausfalls des Fahrstuhls die Miete mindern durfte (§ 536 BGB). Der Ausfall des Fahrstuhls für einen Zeitraum... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Bremen, Urteil vom 04.12.1986
- 10 C 300/86 -
Mietminderung bei Aufzugausfall für Mieter im 5. Stock
Mieter aus dem 5. Stock kann Miete bei Ausfall der Fahrstuhlanlage um 7,5 % mindern
Ein Mieter, der im 5. Stock wohnt, kann die Miete mindern, wenn der Personenaufzug längere Zeit ausfällt. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Student ein Studentenzimmer in einem Studentenwohnheim gemietet. Sein Zimmer lag im 5. Stock des Wohnheims. Es gab einen kleineren und einen größeren Aufzug. Bei beiden Aufzügen traten wiederholt Störungen auf. Im Juni und Juli 1985 waren die beiden Aufzüge fast durchweg nicht in Betrieb. Der Student kürzte daher die Miete um 10 %.... Lesen Sie mehr
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