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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „fehlende Kachel“ veröffentlicht wurden

Landgericht Berlin, Urteil vom 08.11.1994
- 64 S 189/94 -

Eingefrorene Wasserleitungen und Rohre, undichte Spüle, nicht funktionierender Durchlauferhitzer und weitere Mängel berechtigen zu einer Mietminderung

Nicht ordnungsgemäßes Abschließen eines Unterschrankes stellt unerhebliche Beeinträchtigung dar

Sind die Wasserleitungen und Rohre im Bad eingefroren, die Spüle undicht, so dass Wasser austritt und funktioniert der Durchlauferhitzer nicht richtig, so ist eine Minderung des Mietzinses gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieter einer Mietwohnung minderten aufgrund diverser Mängel ihre Miete. So war der Ablauf des Handwaschbeckens undicht, Fenstergriffe fehlten, der Durchlauferhitzer funktionierte nicht richtig, die Toilettenspülung war zu stark und funktionierte daher nicht richtig, die Wasserleitungen und Rohre im Bad waren zugefroren, die Gemeinschaftsantenne war abgeklemmt, die Spüle undicht, so dass Wasser austrat, die Fliesen/Kachelverfugungen waren herausgebrochen, die Tür des Unterschranks, in dem sich der Abfalleimer befand, schloss nicht, ein Keller war nicht vorhanden und die Lichtkuppel war beschädigt.... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 20.11.1980
- 61 S 200/80 -

Unerhebliche Minderung des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Mietsache berechtigt nicht zur Mietminderung

Defekte Sprech- und Schließanlage und nicht verschließbare Haustür berechtigen zu einer Mietminderung von insgesamt 5 %

Wird die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur unerheblich beeinträchtigt, so berechtigt dies nicht zu einer Mietminderung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter Zahlung ausgebliebenen Mietzinses. Der Mietrückstand ergab sich aus einer Mietminderung seitens der Mieterin, wegen behaupteter Mängel. Die Wohnung der Mieterin lag im ersten Stock.Das Amtsgericht entschied, dass die nicht betriebsbereite Sprech- und Schließanlage der Haustür eine Mietminderung in Höhe von... Lesen Sie mehr