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Amtsgericht Andernach, Urteil vom 08.01.1997
- 6 C 1238/96 -
Angst vor Flugzeugabsturz ist kein Fall für die Reiserücktrittsversicherung
Reiserücktrittsversicherung muss Reisekosten nur bei Reiseunfähigkeit erstatten
Wer eine Flugreise bucht und eine Reiserücktrittsversicherung abschließt, kann von der Versicherung die bezahlten Reisekosten ersetzt verlangen, wenn er aufgrund einer Erkrankung im Sinne des § 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskosten-Versicherung (ABRV) am Reiseantritt gehindert ist. Die Angst vor einem Flugzeugabsturz ist keine solche Erkrankung. Dies entschied das Amtsgericht Andernach.
Die Klägerin hatte zur Begründung ihrer Reiseunfähigkeit vorgetragen, dass sie aufgrund eines Flugzeugabsturzes auf der gleichen Flugroute so beunruhigt gewesen sei, dass sie nicht mehr mit der gleichen Fluggesellschaft fliegen könnte. Aus ihrem Vortrag ergab sich für das Gericht jedoch nicht, dass die geplante Reise auch mit der gleichen Fluggesellschaft, deren Flugzeug eine Woche vor Reiseantritt abgestürzt war, durchgeführt werden sollte.Das Gericht ließ sich auch nicht davon überzeugen, dass es sich bei der "psychisch-physischen Dekompensation der Klägerin" um eine unerwartet schwere Erkrankung handele. Ihre Hausärztin hatte... Lesen Sie mehr
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