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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Flugantritt“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Köln, Urteil vom 21.07.2023
- 149 C 119/23 -
Fluggast muss trotz Kenntnis über Flugverspätung zur Abfertigung erscheinen
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Nichterscheinen
Ein Fluggast muss auch dann zur Abfertigung erscheinen, wenn er Kenntnis über eine Flugverspätung hat. Dies gilt auch dann, wenn der gebuchte Flug sich voraussichtlich um mehr als drei Stunden verspätet. Erscheint der Fluggast nicht, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO). Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten zwei Fluggäste im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Köln auf Zahlung einer Ausgleichsleistung wegen einer über fast fünfstündigen Verspätung ihres Flugs. Die Fluggesellschaft verweigerte eine Zahlung mit der Begründung, dass die Kläger nicht zur Abfertigung erschienen sind und somit den Flug gar nicht angetreten haben. Die Kläger meinten, dass der Flug für sie keinen Sinn mehr gehabt habe, da der geplante Termin am Reiseziel durch die Verspätung nicht habe eingehalten werden können.Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Kläger. Diesen stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art.... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.04.2016
- 12 C 328/15 -
Antritt des verspätet durchgeführten Fluges ist keine Voraussetzung für Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung
Bereits vor Abflug feststehende Ankunftsverspätung kann Entschädigungsanspruch begründen
Erfährt ein Fluggast am Flughafen, dass sein Flug erst am nächsten Tag durchgeführt werden kann, muss er nicht den Flug am nächsten Tag antreten, damit der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) begründet wird. Denn die verspätungsbedingte Unannehmlichkeit ist bei einer sich schon vor Abflug ergebenen Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden bei den am Flughafen wartenden Fluggästen bereits am Abflugort eingetreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte ein Fluggast im September 2015 von Amsterdam nach Hamburg zu fliegen, da er dort am nächsten Morgen einen geschäftlichen Termin wahrnehmen musste. Nachdem sich der Fluggast am Flughafen einfand, teilte man ihm nach zweistündiger Wartezeit mit, dass der Flug erst am nächsten Tag durchgeführt werden könne. Da der Fluggast dadurch seinen geplanten... Lesen Sie mehr
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