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Bundessozialgericht, Urteil vom 18.12.2012
- B 1 KR 34/12 R -
Erhöhung der "Mindestmenge" zu behandelnder Frühgeborener für Krankenhäuser nichtig
Bundessozialgericht befürchtet geringere Behandlungsqualität durch Erhöhung der "Mindestmenge" von 14 auf 30 Geburten pro Jahr
Die Erhöhung der "Mindestmenge" zu behandelnder Frühgeborener mit Geburtsgewicht unter 1250 Gramm von 14 auf 30 Geburten pro Jahr für Krankenhäuser ist nichtig. Dies entschied das Bundessozialgericht.
In dem zugrunde liegenden Fall ist der beklagte Gemeinsame Bundesausschuss zu Recht davon ausgegangen, dass die Behandlung Frühgeborener mit Geburtsgewicht unter 1250 Gramm eine planbare Leistung darstellt, für die er verfassungskonform Mindestmengen beschließen darf. Er durfte auch annehmen, dass die Qualität des Behandlungsergebnisses Frühgeborener mit Geburtsgewicht unter 1250 Gramm in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen in einer Abteilung abhängig ist. Es handle sich um hochkomplexe medizinische Leistungen, bei denen die mit wissenschaftlichen Belegen untermauerte Erwartung berechtigt ist, dass die Güte der Leistungserbringung... Lesen Sie mehr
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