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Amtsgericht Münster, Urteil vom 25.10.2023
- 38 C 1947/22 -
Vorlage von Belegen zur Betriebskostenabrechnung muss in geordneter Form erfolgen
Mieter nicht zum selbständigen Ordnen verpflichtet
Die Pflicht des Vermieters zur Vorlage der Belege zur Betriebskostenabrechnung umfasst gemäß § 259 Abs. 1 BGB auch die Pflicht zur Vorlage in einer geordneten Form. Es ist nicht Aufgabe des Mieters die Belege selbständig zu ordnen. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Münster hatten von ihrer Vermieterin die Vorlage der Belege zu den Betriebskostenabrechnungen von 2018 bis 2020 verlangt. Da die Vermieterin diese in ungeordneter Form übergeben hatte, verweigerten die Mieter die Zahlung der Nachzahlungen. So waren die Belege weder thematisch noch chronologisch stringent sortiert. Die Vermieterin akzeptierte die Zahlungsverweigerung nicht und erhob Klage.Das Amtsgericht Münster entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf die Nachzahlungen zu, da den Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe.... Lesen Sie mehr