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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Gnadenentscheidung“ veröffentlicht wurden

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.01.1971
- 2 BvR 520/70 -

BVerfG: Widerruf einer Begnadigung unterliegt gerichtlicher Nachprüfung

Gewährte Freiheit kann ohne gerichtliche Kontrolle nicht wieder entzogen werden

Wird die Begnadigung eines Straftäters widerrufen, so unterliegt dieser Widerruf der gerichtlichen Nachprüfung. Es gilt daher die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Eine gewährte Freiheit kann ohne gerichtliche Kontrolle nicht wieder entzogen werden. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 1968 kam ein verurteilter Straftäter in den Genuss einer Begnadigung durch das Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg. Die Restfreiheitsstrafe von 61 Tagen wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nachfolgend wurde die Begnadigung aber wegen schlechter Lebensführung widerrufen. Dem Straftäter wurde vorgeworfen nicht regelmäßig gearbeitet, erhebliche Schulden gemacht und keinen Unterhalt für seine Familie gezahlt zu haben. Der Straftäter war damit nicht einverstanden und klagte gegen den Widerruf.Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt die Klage... Lesen Sie mehr

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.04.1969
- 2 BvR 552/63 -

BVerfG: Ablehnende und stattgebende Gnaden­entscheidungen sind gerichtlich nicht anfechtbar

Keine Anwendung der Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG

Ablehnende und stattgebende Gnaden­entscheidungen sind gerichtlich nicht anfechtbar. Die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG gilt nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall reichte ein Strafgefangener im Juli 1962 ein Gnadengesuch ein. Der dafür zuständige Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht München lehnte diesen aber ab. Nachdem auch das bayerische Justizministerium eine Begnadigung des Strafgefangenen ablehnte, erhob er Klage.Das Oberlandesgericht... Lesen Sie mehr