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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.03.2021
- 5 L 623/21.F -
Erfolgreicher Antrag einer Gewerbetreibenden gegen zusätzliche Beschränkungen nach der Corona-Kontakt-Betriebsbeschränkungsverordnung
CoKoBev verstößt gegen europäisches Recht und Gleichbehandlungsgrundsatz
Das Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mir Beschluss festgestellt, dass die Antragstellerin einstweilen berechtigt ist, ihre Verkaufsstelle ohne zusätzliche Beschränkungen nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 Nummer 22 der Corona- Kontakt-Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen zu betreiben.
Die Antragstellerin betreibt eine Verkaufsstelle zur Ausstellung und Vertrieb von Grills, Grillzubehör sowie Produkten im Zusammenhang mit dem Thema Grillen. Die Antragstellerin verfügt über ein umfassendes Hygienekonzept für ihre ca. 280 m² große Verkaufsfläche. In unmittelbarer Nähe befindet sich ein Garten-/Bau-/Heimwerkermarkt. Die Antragstellerin sieht sich jetzt durch die besonderen Beschränkungen nach § 3 a Abs. 1 Satz 2 Nummer 22 der Corona-Kontakt-und Betriebsbeschränkungsverordnung (im Folgenden: CoKoBeV) in einem erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Garten-Bau- und Heimwerkermärkten, zu denen die Kunden ohne das sogenannte click... Lesen Sie mehr
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