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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „große Fugen“ veröffentlicht wurden

Landgericht Berlin, Urteil vom 19.03.2007
- 67 S 345/06 -

Absenken von Dielenbrettern bei Belastung begründet Anspruch auf Erneuerung des Dielenfußbodens in Altbauwohnung

Mieter darf einwandfreien Verbund der einzelnen Dielenbretter erwarten

Der Mieter einer Altbauwohnung hat zwar keinen Anspruch auf einen neuen Dielenfußboden. Er darf aber einen einwandfreien Verbund der einzelnen Dielenbretter erwarten. Sind die Fugen daher so breit, dass sich einzelne Dielenbretter bei Belastung absenken, besteht ein Anspruch auf Erneuerung des Dielenfußbodens. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall zeigten die Mieter einer Altbauwohnung ihrer Vermieterin mehrere Mängel an. Unter anderem bemängelten sie den Zustand des Dielenfußbodens. So senkten sich die Dielenbretter im Bereich des Eingangs zum Wohnzimmer und zum Bad ab, wenn man sie betrat. Dabei geriet ein aufgestellter Schrank ins Wackeln. Es stellten sich nachfolgend Fugenbreiten von 0,5 bis 0,7 mm heraus. Zudem war an mehreren Stellen der Fugenkitt herausgelöst. Da sich die Vermieterin weigerte den Zustand des Dielenfußbodens als problematisch anzusehen, erhoben die Mieter Klage. Das Amtsgericht Berlin-Köpenick gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 13.10.1980
- 61 S 171/80 -

Optische Beanstandungen stellen keine zur Mietminderung berechtigten Mängel dar

Defekte Sprech- und Schließanlage, defekter Stuck und weitere Mängel in der Wohnung berechtigen zu einer Mietminderung von insgesamt 15 %

Bestehen in einer Wohnung lediglich optische Beeinträchtigungen, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht beeinflussen, so berechtigt dies nicht zu einer Mietminderung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Beklagten wegen behaupteter Mängel die Miete. Die Klägerin verlangte daraufhin Zahlung des gesamten Mietzinses. Sie meinte, es handelte sich um unerhebliche Mängel.Das Amtsgericht entschied, dass eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs bei folgenden Punkten nicht bestand:Große braune Flecken und Risse an... Lesen Sie mehr