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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Heizungsperiode“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 07.06.2013
- 216 C 7/13 -
Mietminderung von 70 % bei Ausfall der Heizungsanlage von Anfang Oktober bis Anfang Dezember
Heizungsausfall während Heizperiode stellt erheblichen Mangel dar
Kommt es von Anfang Oktober bis Anfang Dezember zu einem Heizungsausfall, so liegt ein erheblicher Mangel vor. Dieser Mangel rechtfertigt eine Mietminderung von 70 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es während des Austauschs der Ölzentralheizung durch eine Gasetagenheizung bei einer Wohnungsmieterin zu einem vollständigen Heizungsausfall von Anfang Oktober bis Anfang Dezember 2011. Sie machte daher eine Mietminderung geltend. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an, so dass der Fall vor Gericht kam.Das Amtsgericht Charlottenburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Recht zur Mietminderung wegen des Ausfalls der Heizung und der damit einhergehenden unzureichenden Beheizung der Wohnung zugestanden. Das Gericht hielt eine Mietminderung von 70 % der Warmmiete für angemessen.... Lesen Sie mehr
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.02.1990
- 2/13 O 474/89 -
Verbot der Haustierhaltung und des Trocknens der Wäsche in der Wohnung sowie die Verpflichtung Dübeleinsätze zu entfernen und Löcher ordnungsgemäß zu verschließen ist in Mietvertragsklauseln unwirksam
Ebenso unwirksam ist die Festlegung einer Heizperiode von 9 bis 22 Uhr
Wird in einem Mietvertragsformular durch Klauseln die Haustierhaltung und das Trocknen der Wäsche in der Wohnung verboten sowie der Mieter dazu verpflichtet bei Auszug Dübeleinsätze zu entfernen und Löcher fachgerecht zu verschließen, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und sind somit unwirksam. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall gab die Beklagte ein Mietvertragsformular heraus, das im freien Verkehr erhältlich war. Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen einige der darin enthaltenen Klauseln. Der Kläger war ein eingetragener Verein. Dessen Mitglieder bestanden aus den örtlichen Mietervereinen. Die Beklagte verfolgte als eingetragener Verein die Interessen von Hauseigentümern.... Lesen Sie mehr
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