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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.02.1990
- 2/13 O 474/89 -
Verbot der Haustierhaltung und des Trocknens der Wäsche in der Wohnung sowie die Verpflichtung Dübeleinsätze zu entfernen und Löcher ordnungsgemäß zu verschließen ist in Mietvertragsklauseln unwirksam
Ebenso unwirksam ist die Festlegung einer Heizperiode von 9 bis 22 Uhr
Wird in einem Mietvertragsformular durch Klauseln die Haustierhaltung und das Trocknen der Wäsche in der Wohnung verboten sowie der Mieter dazu verpflichtet bei Auszug Dübeleinsätze zu entfernen und Löcher fachgerecht zu verschließen, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und sind somit unwirksam. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall gab die Beklagte ein Mietvertragsformular heraus, das im freien Verkehr erhältlich war. Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen einige der darin enthaltenen Klauseln. Der Kläger war ein eingetragener Verein. Dessen Mitglieder bestanden aus den örtlichen Mietervereinen. Die Beklagte verfolgte als eingetragener Verein die Interessen von Hauseigentümern.
Beheizungsklausel
In der betreffenden Klausel hieß es: "Die dem Tagesaufenthalt dienenden Räume werden während der Heizperiode in der Zeit von 9 bis 22 Uhr mit einer Temperatur von mindestens 20° C beheizt. Für die sonstigen Räume genügt eine angemessene, der technischen Anlage entsprechenden Erwärmung."
Das Landgericht Frankfurt entschied, dass diese Klausel
Zu dem grenzte die Regelung das Bad und die Toilette aus. Der Mieter kann aber erwarten, dass auch diese Räumlichkeiten ebenso beheizt werden und damit die Voraussetzungen für einen sachgerechten Gebrauch geschaffen werden.
Haustierhaltung
In der betreffenden Klausel hieß es: "Das Halten von Haustieren ist unzulässig."
Nach Ansicht des Landgerichts war dieses pauschale Verbot ebenfalls
Der Vermieter durfte weiterhin zumindest eine sachgerechte Haltung von Kleintieren (Kanarienvögel, Hamster, Zierfische) nicht verbieten. Etwas anderes gilt nur bei größeren Tieren, die eher als störend empfunden werden können.
Trockenklausel
In der betreffenden Klausel hieß es: "Das Trocknen von Wäsche in der
Auch diese Klausel war nach Auffassung des Landgerichts
Dübelklausel
In der betreffenden Klausel hieß es: "Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen, etwa durchbohrte Kacheln durch gleichartige zu ersetzen."
Das Landgericht hielt diese Klausel für eine
Die Verpflichtung die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2012
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 1990, 271/rb)
- Bohrlöcher in Wandfliesen: Mieter darf im Badezimmer bohren
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.05.2001
[Aktenzeichen: 307 S 50/01]) - Generelles Haustierverbot in Mietverträgen ist unzulässig / Mieter darf Dübel setzten und muss nicht bei Auszug sämtliche Dübellöcher entfernen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.1993
[Aktenzeichen: VIII ZR 10/92]) - Wäschetrocknen in der Wohnung erlaubt
(Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2008
[Aktenzeichen: 53 C 1736/08])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1990, Seite: 271 WuM 1990, 271
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Dokument-Nr. 14358
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