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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2011
- IV-4 RBs 137/11 -
Auf Lenkradholm gelegte Parkscheibe: Fehlende Lesbarkeit der Parkscheibe begründet Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 StVO
Ist eine auf den Holm des Lenkrads gelegte Parkscheibe von außen nicht gut lesbar, so liegt ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 StVO und damit eine Ordnungswidrigkeit vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall brachte ein Autofahrer auf dem Holm seines Lenkrads die Parkscheibe an. Da die Parkscheibe von vorne nicht abgelesen werden konnte, sondern nur von schräg seitlich, wurde der Autofahrer vom Amtsgericht Wesel zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt. Denn nach Ansicht des Gerichts habe wegen der eingeschränkten Lesbarkeit der Parkscheibe ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 StVO vorgelegen. Der Autofahrer sah dies jedoch anders und erhob daher Rechtsbeschwerde.Das Oberlandesgericht Düsseldorf ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Denn es habe an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage... Lesen Sie mehr
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