die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Impfunfähigkeitsbescheinigung“ veröffentlicht wurden
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2023
- 2 AZR 55/23 -
BAG: Täuschung einer Pflegehelferin über ärztlich bestätigte vorläufige Impfunfähigkeit begründet fristlose Kündigung
Erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflicht
Täuscht eine Pflegehelferin über eine ärztlich bestätigte vorläufige Impfunfähigkeit gegen das Corona-Virus, so verletzt sie in erheblicher Weise gegen ihre arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Ein solches Verhalten stellt einen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 wurde eine in einem Krankenhaus in Schleswig-Holstein beschäftigte Pflegehelferin fristlos gekündigt. Hintergrund dessen war, dass sie eine Bescheinigung vorlegte, aus der hervortrat, dass ein Arzt die vorläufige Impfunfähigkeit gegen das Corona-Virus attestierte. Tatsächlich hatte die Pflegehelferin die Bescheinigung aber nur aus dem Internet heruntergeladen. Gegen die Kündigung erhob sie Klage. Sowohl das Arbeitsgericht Lübeck als auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.... Lesen Sie mehr
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.2022
- 4 Sa 139/22 -
Kündigung wegen Vorlage einer aus dem Internet heruntergeladenen Impfunfähigkeitsbescheinigung
Uneinheitliche Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein
Die Vorlage einer aus dem Internet ausgedruckten ärztlichen "Bescheinigung über die vorläufige Impfunfähigkeit" durch einen Arbeitnehmer kann die fristlose Kündigung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses im Einzelfall rechtfertigen. Das hat die vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein entschieden. Die fünfte Kammer ist dagegen der Auffassung, dass die Vorlage der aus dem Internet heruntergeladenen vorläufigen Impfunfähigkeitsbescheinigung schon keinen "an sich" geeigneten Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt. In beiden Fällen wurde Revision eingelegt.
Die Klägerinnen sind bei der beklagten Klinik seit 1988 bzw. 2001 als Pflegeassistentin bzw. Krankenschwester beschäftigt und tariflich ordentlich unkündbar. Die Arbeitgeberin wollte die einrichtungsbezogene Impfpflicht umsetzen und wies ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, den Impf- bzw. Genesenenstatus nachzuweisen oder ein ärztliches Impfunfähigkeitszeugnis vorzulegen. Die... Lesen Sie mehr