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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Impfunfähigkeitsbescheinigung“ veröffentlicht wurden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2023
- 2 AZR 55/23 -

BAG: Täuschung einer Pflegehelferin über ärztlich bestätigte vorläufige Impfunfähigkeit begründet fristlose Kündigung

Erhebliche Verletzung arbeits­vertraglicher Nebenpflicht

Täuscht eine Pflegehelferin über eine ärztlich bestätigte vorläufige Impfunfähigkeit gegen das Corona-Virus, so verletzt sie in erheblicher Weise gegen ihre arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Ein solches Verhalten stellt einen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 wurde eine in einem Krankenhaus in Schleswig-Holstein beschäftigte Pflegehelferin fristlos gekündigt. Hintergrund dessen war, dass sie eine Bescheinigung vorlegte, aus der hervortrat, dass ein Arzt die vorläufige Impfunfähigkeit gegen das Corona-Virus attestierte. Tatsächlich hatte die Pflegehelferin die Bescheinigung aber nur aus dem Internet heruntergeladen. Gegen die Kündigung erhob sie Klage. Sowohl das Arbeitsgericht Lübeck als auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.... Lesen Sie mehr

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.2022
- 4 Sa 139/22 -

Kündigung wegen Vorlage einer aus dem Internet heruntergeladenen Impf­unfähigkeits­bescheinigung

Uneinheitliche Rechtsprechung des Landes­arbeits­gerichts Schleswig-Holstein

Die Vorlage einer aus dem Internet ausgedruckten ärztlichen "Bescheinigung über die vorläufige Impfunfähigkeit" durch einen Arbeitnehmer kann die fristlose Kündigung eines langjährigen Arbeits­verhältnisses im Einzelfall rechtfertigen. Das hat die vierte Kammer des Landes­arbeits­gerichts Schleswig-Holstein entschieden. Die fünfte Kammer ist dagegen der Auffassung, dass die Vorlage der aus dem Internet heruntergeladenen vorläufigen Impf­unfähigkeits­bescheinigung schon keinen "an sich" geeigneten Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt. In beiden Fällen wurde Revision eingelegt.

Die Klägerinnen sind bei der beklagten Klinik seit 1988 bzw. 2001 als Pflegeassistentin bzw. Krankenschwester beschäftigt und tariflich ordentlich unkündbar. Die Arbeitgeberin wollte die einrichtungsbezogene Impfpflicht umsetzen und wies ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, den Impf- bzw. Genesenenstatus nachzuweisen oder ein ärztliches Impfunfähigkeitszeugnis vorzulegen. Die... Lesen Sie mehr