die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Informationsdeliktshaftung“ veröffentlicht wurden
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2007
- II ZR 147/05 und II ZR 173/05 -
Fall ComRoad: BGH bestätigt erneut Grundsätze der Informationsdeliktshaftung
Anleger muss Grund für Aktienkauf beweisen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der eine Aktiengesellschaft sich nicht auf § 57 (Verbot der Einlagenrückgewähr) und § 71 (Beschränkung des Erwerbs eigener Aktien) AktG berufen kann, wenn sie von Anlegern wegen der durch ihren Vorstandsvorsitzenden begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 31 BGB) in Anspruch genommen wird. Außerdem bekräftigte der BGH seine strengen Anforderungen an die Beweise, die Aktionäre erbringen müssen, wenn sie behaupten, dass ihr Schaden wegen falscher Ad-hoc-Mitteilungen entstanden ist. Sie müssen beweisen, dass sie die Aktien gerade wegen der (falschen) Börsenmitteilungen erworben haben.
Die Beklagte ist die ComRoad AG, deren Aktien früher am Neuen Markt gehandelt wurden. Die beiden Kläger sind Aktionäre der Beklagten, die Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der Beklagten über die Börse begehren.Am 26. November 1999 wurden die Aktien der Beklagten erstmals zum Handel am Neuen Markt zugelassen. In der Folge stieg deren Kurs binnen weniger Wochen auf mehr als das Zehnfache des Ausgabekurses an und erreichte im September 2000 den historischen Höchstkurs. In den Jahren 2000 und 2001 trat der Vorstandsvorsitzende der Beklagten regelmäßig mit Ad-hoc-Mitteilungen der Gesellschaft an die Öffentlichkeit.,... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 08.02.2006
- 20 U 24/04 -
Aktionärin unterliegt gegen EM.TV
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte darüber zu entscheiden, ob eine Aktionärin Schadensersatzansprüche wegen unzutreffender Angaben in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 gegen die EM.TV AG und die Brüder Thomas und Florian Haffa hat.
Die Klägerin erwarb im Februar und März 2000 insgesamt 1464 Aktien zu einem Gesamtkaufpreis von 140.247,51 €. Der durchschnittliche Erwerbspreis pro Aktie betrug 95,80 €. Eine am 24.8.2000 vom Unternehmen veröffentlichte - wahrheitswidrig zu positive - Ad-hoc-Mitteilung zu ihren Halbjahreszahlen 2000 wurde durch eine weitere Mitteilung vom 09.10.2000 korrigiert. Der Kurs der Aktie sank... Lesen Sie mehr