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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 18.03.2022
- 2 D 23/22 -
Pauschale Behauptungen über verleumderischen und falschen Akteninhalt begründen kein Einsichtsrecht des Elternteils in Jugendhilfeakte bei fehlender Zustimmung des Kindes
Kein Einsichtsrecht nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII
Es besteht für ein Elternteil kein Einsichtsrecht in die Jugendhilfeakte, wenn das Kind der Einsicht nicht zustimmt und das Einsichtsbegehren auf pauschale Behauptungen über den verleumderischen und falschen Akteninhalt gestützt wird. Ein Einsichtsrecht nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII besteht dann nicht. Dies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter einer 14-jährigen Tochter beantragte im Jahr 2021 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Einsicht in die Jugendhilfeakte über ihre Tochter. Das Kind lebte seit 2011 bei den Großeltern. Es lehnte eine Einsichtnahme in ihre Akte durch die Mutter ab. Die Kindesmutter begründete das Einsichtsbegehren damit, dass sich in der Akte falsche Informationen befänden, die sie zur Einlassung beim Familiengericht benötige. Der Akteninhalt sei voller Verleumdungen und Lügen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.... Lesen Sie mehr
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