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Arbeitsgericht Heilbronn, Beschluss vom 08.06.2017
- 8 BV 6/16 -
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich des Betriebs einer App mit Kundenfeedbackfunktion
Kein Vorliegen einer technischen Überwachungseinrichtung
Eine App mit Kundenfeedbackfunktion unterliegt nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber nicht zur Abgabe eines Feedbacks auffordert und die gewonnenen Daten nicht programmgemäß technisch weiterverarbeitet werden. In diesem Fall liegt keine technische Überwachungseinrichtung im Sinne der Vorschrift vor. Dies hat das Arbeitsgericht Heilbronn entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin eines Lebensmitteleinzelhandelsunternehmens betrieb eine App, die unter anderem eine Kundenfeedbackfunktion aufwies. Die Kommentare der Kunden wurden an eine Firma weitergeleitet und von dortigen Mitarbeitern entsprechend dem Thema des Kommentars an den jeweilig zuständigen Bereich weitergeleitet. Bei der Firma gingen zudem die Kundenrückmeldungen mittels des Kontaktformulars, durch Briefe und über das Telefon ein. Der Betriebsrat des Unternehmens vertrat die Ansicht, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht bezüglich des Betriebs der App zustehe. Er wertete die App als technische Einrichtung zur... Lesen Sie mehr
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