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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Leerrohre“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 24.06.2024
- 1 L 681/24 -
Telekom muss Leerrohre für Konkurrenz öffnen
VG Köln bestätigt Entscheidung der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur hat die Telekom Deutschland GmbH rechtmäßig dazu verpflichtet, der Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH antragsgemäß Zugang zu Leerrohren des öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes auf zwei Strecken in den bayerischen Gemeinden Heßdorf und Großenseebach zu gewähren. Für die Unterbreitung oder "Projektierung" dieses Angebots darf die Telekom kein unabhängig von der tatsächlichen Zugangsgewährung fälliges Entgelt verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln nach summarischer Prüfung entschieden.
Nach dem Telekommunikationsgesetz müssen Betreiber öffentlich geförderter Glasfasernetze anderen Telekommunikationsunternehmen offenen Netzzugang gewähren, sodass diese über das Netz eigene Endkunden versorgen können. Kommt innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Antrags auf offenen Netzzugang beim Betreiber des öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes keine Vereinbarung über den Netzzugang zustande, kann das netzzugangsbegehrende Unternehmen bei der Bundesnetzagentur als Streitbeilegungsstelle eine verbindliche Entscheidung beantragen. Die Bundesnetzagentur hat in einem solchen Streitbeilegungsverfahren zwischen der Telekom Deutschland... Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Urteil vom 13.10.1980
- 61 S 171/80 -
Optische Beanstandungen stellen keine zur Mietminderung berechtigten Mängel dar
Defekte Sprech- und Schließanlage, defekter Stuck und weitere Mängel in der Wohnung berechtigen zu einer Mietminderung von insgesamt 15 %
Bestehen in einer Wohnung lediglich optische Beeinträchtigungen, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht beeinflussen, so berechtigt dies nicht zu einer Mietminderung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die Beklagten wegen behaupteter Mängel die Miete. Die Klägerin verlangte daraufhin Zahlung des gesamten Mietzinses. Sie meinte, es handelte sich um unerhebliche Mängel.Das Amtsgericht entschied, dass eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs bei folgenden Punkten nicht bestand:Große braune Flecken und Risse an... Lesen Sie mehr
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