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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2010
- 9 S 1130/08 -
VGH Baden-Württemberg: "Surimi" darf nicht als Meeresfrucht verkauft werden
Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels muss Bestandteile des Produkts unmissverständlich wiedergeben
Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels muss es den Verbrauchern ermöglichen, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren anderen Erzeugnissen zu unterscheiden. Ein Anteil von 20 % Surimi in einer Meeresfrüchte-Mischung muss daher in der Bezeichnung selbst deklariert sein, etwa als "Meeresfrüchte-Mischung mit Surimi". Eine "Täuschung" von Verbrauchern und damit ein Straftatbestand liegt indessen nicht vor, wenn die Bestandteile ordnungsgemäß im Zutatenverzeichnis ausgewiesen sind. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Fall stritt die Klägerin mit der Verbraucherschutzbehörde über die nach den Vorschriften des Lebensmittelrechts zulässige Bezeichnung eines von ihr vertriebenen Produkts, das neben Tintenfisch, Muscheln und Garnelen auch sogenanntes Surimi enthält. Surimi ist nach den Definitionen der deutschen Lebensmittelbuch-Kommission eine „Fischzubereitung aus Fischmuskeleiweiß“. Es wird in einem technischen Verarbeitungsprozess aus herausgelösten Fischeiweißfraktionen und weiteren Zutaten hergestellt. Früher ist Surimi überwiegend als entsprechend geformtes Krebsfleischimitat eingesetzt worden, heute kommt vornehmlich Stangensurimi zum... Lesen Sie mehr
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