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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „ortsfest“ veröffentlicht wurden

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 06.08.2013
- 7 B 5360/13 und 7 B 5361/13 -

Straßenhandel mit Pingelscheinen nur im Umherziehen bzw. fahren erlaubt

Verwaltungsgericht bestätigt Rechtsauffassung der Landeshauptstadt

Mit Pingelscheinen handelnde Straßenhändler sind nur zum ambulanten Handel im Umherziehen bzw. -fahren befugt. Das Verweilen an einer Stelle darf lediglich der Bedienung vorhandener Kunden dienen. Das Aufstellen von Sonnenschirmen und Musikanlagen ist verboten. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Landeshauptstadt Hannover zwei Straßenhändlern erteilten Erlaubnisse zum ambulanten Straßenhandel (Pingelscheine) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen. Hiergegen hatten die beiden Straßenhändler beim Verwaltungsgericht Hannover um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.Das Verwaltungsgericht Hannover, das bereits in der Vergangenheit wiederholt zu Rechtsfragen zum "Pingeln" entscheiden musste, hat diese Eilanträge abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer lagen die Voraussetzungen für einen sofortigen Widerruf der Pingelscheine vor. Die Erlaubnis berechtigt nach der Sondernutzungssatzung... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 14.04.2011
- 2 K 1082/10.TR -

VG Trier: Kein Wohngeld für Wohnen im Wohnwagen

Wohnwagen nicht zum dauerhaften Wohnen gedacht

Wer in einem mobil genutzten Wohnwagen lebt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Dies hat nun das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Im vorliegenden Fall klagte eine Auszubildende gegen den Landkreis Bernkastel-Wittlich auf Gewährung von Wohngeldleistungen.Die Klage der Auszubildenden wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Trier mit der Begründung abgewiesen, dass ein Wohnwagen von seiner ursprünglichen Zweckbestimmung her nicht zum dauerhaften Wohnen gedacht sei, sodass ihm die für die Gewährung von... Lesen Sie mehr