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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Pakettfußboden“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 17.10.1989
- 16 C 508/89 -

Welliger Fußboden, unzureichende Beheizung und verzogene und verrottete Fenster berechtigen zu einer Mietminderung

Ein Quadratmeter unverputzte Wand und fehlende malermäßige Behandlung des Fußbodens im Bad sowie überlaufendes Abwasserabflussbecken rechtfertigen keine Mietminderung

Befindet sich im Bad ein überlaufendes Abwasserabflussbecken, ein Quadratmeter unverputzte Wand und ist ein Quadratmeter des Fußbodens nicht malermäßig behandelt, so rechtfertigt dies noch keine Mietminderung. Dagegen stellt ein welliger Fußboden im Flur, die mangelnde Beheizbarkeit durch den Wohnzimmerofen sowie verzogene und verrottete Fenster einen Mangel dar, der zur Mietminderung berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete. Sie rügten die oben genannten Mängel. Der Vermieter akzeptierte ein Minderungsrecht nicht und klagte auf Zahlung der rückständigen Miete.Das Amtsgericht Schöneberg entschied teilweise zu Gunsten der Mieter. Ein Minderungsrecht habe für den welligen Fußboden im Flur und für die verzogenen und verrotteten Fenster bestanden. Das Amtsgericht hielt eine Minderungsquote von 10 % für angemessen. Die mangelnde Beheizbarkeit durch den Wohnzimmerofen habe ebenfalls einen Mangel dargestellt, da der Ofen statt mit 6 kW nur mit 4 kW geheizt hatte. Auch hier sei eine Minderung von 10 % anzuerkennen gewesen.... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 20.05.2010
- 5 Wx 20/09 -

Lärmbelästigung wegen verlegtem Parkettfußboden

Bei der Bewertung einer Trittschallbeeinträchtigung kommt es auf das Schallschutzniveau der gesamten Wohnanlage an

Wollen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung durch störende Geräusche geltend machen, so muss zunächst geklärt werden, welches Schallschutzniveau in der gesamten Wohnanlage besteht. Liegt das Schallschutzniveau der Wohnung, von dem die Störgeräusche ausgehen, nicht unter dem allgemeinen Niveau, so ist ein Anspruch nicht begründet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wollten die Eigentümer einer Wohnung einen Anspruch auf Beseitigung einer Trittschallbeeinträchtigung geltend machen. Die Kläger behaupteten, durch den verlegten Parkettboden in der über ihnen gelegenen Wohnung komme es zu erheblichen Lärmbelästigungen.Das Oberlandesgericht Brandenburg stellte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens... Lesen Sie mehr