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Amtsgericht Gifhorn, Urteil vom 07.03.2001
- 33 C 426/00 (VII) -
Mietminderung von 15 % bzw. 5 % aufgrund einer Geräusch- und Geruchsbelästigung durch Supermarkt
Störungen durch Papppresse, Lieferverkehr und stinkenden Mülltonnen
Gehen von einem Supermarkt aufgrund einer Papppresse, des Lieferverkehrs und von Müll- und Biotonnen eine Geräusch- sowie Geruchsbelästigung aus, kann der Mieter seine Miete wegen der Geräusche um 15 % und wegen des Geruchs um 5 % mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gifhorn hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete. Als Begründung führten sie zum einen eine erhebliche Lärmbelästigung durch die täglich ein bis dreieinhalb Stunden betriebene Papppresse eines nahegelegenen Supermarktes an. Zudem kam es aufgrund des wochentags täglichen und teilweise vor 6 Uhr auftretenden Lieferverkehrs zu einer intensiven Geräuschentwicklung. Zum anderen bemängelten die Mieter die von Mai bis September stinkenden Müll- bzw. Biotonnen des Supermarktes. Die Vermieterin wies das Minderungsrecht zurück und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.... Lesen Sie mehr
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