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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 09.03.2017
- 6 C 285/14 -
Notwendige Schraubenlöcher im Fensterrahmen zur Anbringung von Plissees stellen vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung dar
Vermieter steht kein Anspruch auf Erstattung von Beseitigungskosten zu
Ist aufgrund der baulichen Besonderheit der Wohnung, etwa aufgrund von Dachschrägen, das Anbringen von Plissees im Schlaf- und Kinderzimmer nur mit Hilfe von Schraubenlöchern im Fensterrahmen möglich, so ist dies vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt. Dem Vermieter steht in diesem Fall kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Schraubenlöcher zu. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Mietzeit ließ die Mieterin einer Dachgeschosswohnung durch eine Fachfirma an vier in die Dachschräge eingelassenen VELUX-Fenstern in denen als Schlaf- und Kinderzimmer genutzten Zimmern Plissees anbringen. Die Montierung machte es erforderlich, dass in den Fensterrahmen Löcher für die Schrauben gebohrt werden mussten. Nach dem Auszug aus der Wohnung und der Mitnahme der Plissees im Juni 2014 verlangte die Vermieterin die Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Schraubenlöcher, die sie mit 625,05 EUR bezifferte. Da sich die Mieterin weigerte dem nachzukommen, ging der Fall vor Gericht.... Lesen Sie mehr
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