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Amtsgericht Schleswig, Urteil vom 27.02.2015
- 21 C 80/14 -
Unfallverursacher kann für privatärztliche Behandlung eines gesetzlich krankenversicherten Geschädigten haften
Voraussetzung ist Üblichkeit der Behandlung nach Lebensstandard sowie Erfolg und Wirtschaftlichkeit der Behandlung
Einem gesetzlich krankenversicherten Unfallgeschädigten steht gegen den Unfallverursacher ein Anspruch auf Ersatz der privatärztlichen Behandlung zu, wenn die Behandlung dem Lebensstandard des Geschädigten entsprach und die Behandlung erfolgreich und wirtschaftlich war. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schleswig hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Fußgängerin wurde von einem Pkw angefahren und erlitt dabei mehrere Verletzungen an den Beinen und der Hüfte. Sie begab sich zur Behandlung in die Hände eines ihr lange vertrauten Privatarztes, der die Beschwerden innerhalb weniger Wochen beheben konnte. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 247 EUR verlangte sie von der Unfallverursacherin ersetzt. Diese weigerte sich jedoch mit dem Hinweis, dass die Fußgängerin als gesetzlich krankenversicherte nicht einen Privatarzt habe aufsuchen dürfen, zu zahlen. Die Fußgängerin erhob daraufhin Klage.... Lesen Sie mehr
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