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Oberlandesgericht München, Urteil vom 01.03.2018
- 29 U 1156/17 -
Unzulässige Veröffentlichung eines Fotos zwecks öffentlicher Anprangerung durch mediale Berichterstattung
Betroffener Person steht Unterlassungsanspruch zu
Richtet sich eine mediale Berichterstattung auf die öffentliche Anprangerung einzelner Personen, so ist es unzulässig, die Fotos der Personen im Rahmen der Berichterstattung zu veröffentlichen. Der betroffenen Person steht in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch zu. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2015 äußerte sich eine Frau über Facebook öffentlich negativ über Flüchtlinge. Die Bild-Zeitung nahm diesen und weitere Beiträge andere Facebook-Nutzer auf, um unter der Überschrift "Hass auf Flüchtlinge - BILD stellt die Hetzer an den Pranger" einen Artikel über die Hetze gegen Flüchtlinge sowohl in der Online- als auch Print-Ausgabe zu veröffentlichen. Die Zeitung veröffentlichte dabei nicht nur den Beitrag selbst, sondern auch noch das Profilbild der Frau. Diese war damit nicht einverstanden und erhob Klage auf Unterlassung sowie Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.... Lesen Sie mehr
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