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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Publilumsverkehr“ veröffentlicht wurden
Bayerisches Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2024
- 10 ZB 23.1558 -
Leinenzwang für Loisl und Schnipsi
Große Hunde in Gebieten mit Publikumsverkehr sind anzuleinen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den für zwei große Hunde aus dem Landkreis Günzburg angeordneten Leinenzwang bestätigt.
Der Kläger ist Halter zweier Hunde namens Loisl und Schnipsi. Mit Bescheiden aus dem Februar 2023 hat die Verwaltungsgemeinschaft als örtlich zuständige Sicherheitsbehörde für die beiden Hunde einen Leinenzwang angeordnet. Begründet wurde der Leinenzwang u.a. damit, dass die Hunde nach Aussagen mehrerer Betroffener frei herumlaufen würden. Die vom Kläger gegen den Leinenzwang erhobenen Klagen wurden vom Verwaltungsgericht Augsburg mit abgewiesen. Hiergegen stellte der Kläger beim BayVGH Anträge auf Zulassung der Berufung.Der BayVGH hat die Anträge abgelehnt und die Urteile des Verwaltungsgerichts Augsburg bestätigt. Gründe, die... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 02.03.2021
- 7 L 185/21.WI -
Stundenweises Untervermieten eines Badbetriebes nicht durch Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung untersagt
Vermietung an Einzelpersonen oder Angehörige eines Hausstandes stellt keine Einrichtung mit Publikumsverkehr dar
Die Antragstellerin ist Betreiberin einer Schwimmschule in einem 33 qm großen Schwimmbad. Sie erarbeitete ein Konzept, welches die stundenweise Untervermietung des Schwimmbades an Einzelpersonen oder einen Haushalt vorsieht. In einem Eilverfahren begehrte die Feststellung, dass ihr Geschäftsmodell der Untervermietung nicht der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 26.11.2020 in der Fassung der am 14.02.2021 in Kraft tretenden Änderungen durch Art. 3 Nr. 5 und 6b der 27. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 11.02.2021 (im Folgen-den: CoKoBeV) unterliegt
Die Antragstellerin ist Betreiberin einer Schwimmschule in einem 33 qm großen Schwimmbad. Sie erarbeitete ein Konzept, welches die stundenweise Untervermietung des Schwimmbades an Einzelpersonen oder einen Haushalt vorsieht. In einem Eilverfahren begehrte sie die Feststellung, dass ihr Geschäftsmodell der Untervermietung nicht der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und... Lesen Sie mehr
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