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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 06.02.2012
- S 21 R 7167/10 -
Ausbildungsberuf ist keine Voraussetzung für Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Teilhabe-Antrag einer Regalservice-Mitarbeiterin als unbegründet abgewiesen
Ein Ausbildungsberuf ist keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe. Die Minderung der rehabilitationsrechtlich relevanten Erwerbsfähigkeit ist berufsbezogen entsprechend auf ungelernte Tätigkeiten anzuwenden. Maßstab ist das typische Anforderungsprofil, das die Verrichtung der ungelernten Tätigkeit prägt, jedoch nicht die konkret ausgeübte Tätigkeit. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin keinen Beruf erlernt. Sie war von 1976 bis 1985 in der Warenkontrolle tätig und von 2001 bis 2005 im Regalservice geringfügig beschäftigt. Zuletzt arbeitete sie im Rahmen eines Minijobs im Regalservice mit. Ihr Antrag auf Leistungen zur Teilhabe durch Qualifizierung in einen anderen Beruf wurde von der Deutschen Rentenversicherung Bund abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht führte zur Begründung aus, dass die Klägerin noch in der Lage sei, Helfertätigkeiten im Verkauf vollschichtig auszuüben, so dass ihre Erwerbstätigkeit nicht erheblich gefährdet und damit... Lesen Sie mehr
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