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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2001
- I ZR 284/00 -
"H.I.V. Positive II"-Urteil des BGH: Benetton-Werbung "H.I.V. POSITIVE" ist wettbewerbswidrig
BGH verbietet erneut Benetton-Werbung "H.I.V. POSITIVE"
Erneut hat der Bundesgerichtshof die Schockwerbung "H.I.V. Positive" der Firma Benetton als sittenwidrig eingestuft. Er untersagte dem beklagten Presseunternehmen die Werbung abzudrucken. Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht vertreten, die Anzeige "H.I.V. POSITIVE" sei als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG zu bewerten und genieße nicht den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG), weil sie die Menschenwürde Aids-Kranker verletze (Art. 1 Abs. 1 GG).
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte erneut darüber zu entscheiden, ob die Beklagte, die Herausgeberin der Illustrierten "Stern", durch den Abdruck der Anzeige "H.I.V. POSITIVE", mit der die Firma Benetton für sich geworben hat, wettbewerbswidrig gehandelt hat. Die Werbung zeigt auf einer Doppelseite den oberen Teil eines menschlichen Gesäßes, dem rechts in breiter blauer Schrift der Stempel "H.I.V." mit dem Zusatz "POSITIVE" aufgedrückt ist. Etwas abgesetzt von diesem Stempelaufdruck befinden sich - mit einem rechteckigen grünen Feld unterlegt - die in weißer Schrift gesetzten Worte "UNITED COLORS... Lesen Sie mehr
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