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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 07.04.2014
- 4 K 717/13.NW -
Schrott sammeln in Frankenthal weiterhin zulässig
Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Entsorgungs- und Wirtschaftsbetriebs nicht ersichtlich
Ein Schrottsammler ist trotz eines Verbots durch die Stadt Frankenthal weiterhin berechtigt, innerhalb der Gemarkung von Frankenthal Schrott zu sammeln. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit führt seit 2011 einen Ein-Mann-Betrieb zur Sammlung von Schrott und Altmetall mit Sitz in Neustadt an der Weinstraße. Dabei holt er mit seinem Fahrzeug diesen Abfall auf Bestellung ab, führt daneben aber auch im näheren Umkreis - auch im Gebiet der beklagten Stadt Frankenthal - Straßensammlungen durch.Nach Inkrafttreten neuer gesetzlicher Vorschriften zeigte der Kläger im August 2012 bei der Beklagten die Sammlung von Metall und Schrott ab Juni 2012 in deren Stadtgebiet schriftlich an. Die von ihm gesammelten Abfälle bezifferte er dabei mit ca. 3 bis 7 Tonnen im Monat, die von ihm an Schrottgroßhändler zur Verwertung übergeben würden.... Lesen Sie mehr
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