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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2016
- I ZR 154/15 -
BGH: Ehegatte muss zur Abwendung seiner Haftung für illegales Filesharing Internetnutzung des anderen Ehegatten nicht dokumentieren oder PC des anderen Ehegatten untersuchen
Schutz der Ehe und Familie wiegt schwerer als Eigentumsschutz des Rechteinhabers
Ein Ehegatte kann seine täterschaftliche Haftung für illegales Filesharing dadurch abwenden, dass er angibt, der andere Ehegatte nutze ebenfalls den Internetanschluss. Weitergehende Pflichten treffen ihn nicht. Er muss weder die Internetnutzung des anderen Ehegatten dokumentieren oder den PC des anderen Ehegatten auf das Vorhandensein von Filesharing-Software untersuchen. Der Schutz der Ehe und Familie wiegt schwerer als der Eigentumsschutz des Rechteinhabers. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Inhaber eines Internetanschlusses wurde vorgeworfen im September 2010 vierzehnmal einen Film über eine Tauschbörse im Internet anderen Nutzern zur Verfügung gestellt zu haben. Er gab zwar daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber die Abmahnkosten zu erstatten und Schadensersatz zu leisten. Er stritt jede Täterschaft ab und verwies darauf, dass der Internetanschluss auch von seiner Ehefrau genutzt werde. Die Rechteinhaberin hielt dies für unzureichend. Sie führte an, dass der Anschlussinhaber nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau... Lesen Sie mehr
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