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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2024
- V ZR 115/22 -
Schwarzgeldabrede bei Grundstückskauf führt regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrags
Steuerhinterziehungsabsicht ist alleiniger Zweck des Vertrags führt zur Unwirksamkeit
Wird bei einem Grundstückskauf der Kaufpreis niedriger beurkundet als mündlich vereinbart, um Steuern zu hinterziehen, so führt dies regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrags. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Vertrags ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien eines Kaufvertrags über ein Grundstück in Niedersachen einen niedrigeren Kaufpreis beurkunden lassen als mündlich vereinbart. Beurkundet wurde ein Betrag in Höhe von 120.000 €. Tatsächlich gezahlt wurde aber ein Betrag in Höhe von 150.000 €. Nachträglich bestand Streit darüber, ob der Grundstückskaufvertrag wegen der Schwarzgeldabrede unwirksam sei. Während das Landgericht Braunschweig dies bejahte, verneinte dies das Oberlandesgericht Braunschweig. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof über den Fall zu entscheiden.Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Grundstückskaufvertrag... Lesen Sie mehr
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