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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2024
- V ZR 115/22 -
Schwarzgeldabrede bei Grundstückskauf führt regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrags
Steuerhinterziehungsabsicht ist alleiniger Zweck des Vertrags führt zur Unwirksamkeit
Wird bei einem Grundstückskauf der Kaufpreis niedriger beurkundet als mündlich vereinbart, um Steuern zu hinterziehen, so führt dies regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrags. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Vertrags ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien eines Kaufvertrags über ein Grundstück in Niedersachen einen niedrigeren Kaufpreis beurkunden lassen als mündlich vereinbart. Beurkundet wurde ein Betrag in Höhe von 120.000 €. Tatsächlich gezahlt wurde aber ein Betrag in Höhe von 150.000 €. Nachträglich bestand Streit darüber, ob der Grundstückskaufvertrag wegen der
Keine Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrags bei Schwarzgeldabrede
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Grundstückskaufvertrag in der Regel nicht
Keine Anwendung der Erwägungen zur Unwirksamkeit von Dienst- oder Werkverträgen
Die Erwägungen, die im Fall eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG zur Nichtigkeit des Dienst- oder Werkvertrags führen, seien nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auf Schwarzgeldabreden im Rahmen von Grundstückskaufverträgen nicht übertragbar. Denn eine entsprechende Regelung gebe es für Schwarzgeldabreden beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrags nicht. Zwar könne ein Verstoß gegen § 370 AO vorliegen. Der Schutzzweck dieser Vorschrift liege aber nicht im Schutz anderer Kaufinteressenten. Vielmehr solle allein das staatliche Steueraufkommen gesichert werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Braunschweig, Urteil vom 25.02.2021
[Aktenzeichen: 8 O 63/20] - Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 02.06.2022
[Aktenzeichen: 8 U 159/21]
Jahrgang: 2024, Seite: 545 GE 2024, 545 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2024, Seite: 704 MDR 2024, 704 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2024, Seite: 513 NZM 2024, 513
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Dokument-Nr. 34255
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