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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2024
V ZR 115/22 -

Schwarzgeldabrede bei Grundstückskauf führt regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des Grund­stücks­kauf­vertrags

Steuer­hinterziehungs­absicht ist alleiniger Zweck des Vertrags führt zur Unwirksamkeit

Wird bei einem Grundstückskauf der Kaufpreis niedriger beurkundet als mündlich vereinbart, um Steuern zu hinterziehen, so führt dies regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des Grund­stücks­kauf­vertrags. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Steuer­hinterziehungs­absicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Vertrags ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien eines Kaufvertrags über ein Grundstück in Niedersachen einen niedrigeren Kaufpreis beurkunden lassen als mündlich vereinbart. Beurkundet wurde ein Betrag in Höhe von 120.000 €. Tatsächlich gezahlt wurde aber ein Betrag in Höhe von 150.000 €. Nachträglich bestand Streit darüber, ob der Grundstückskaufvertrag wegen der Schwarzgeldabrede unwirksam sei. Während das Landgericht Braunschweig dies bejahte, verneinte dies das Oberlandesgericht Braunschweig. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof über den Fall zu entscheiden.

Keine Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrags bei Schwarzgeldabrede

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Grundstückskaufvertrag in der Regel nicht unwirksam ist, wenn der Kaufpreis bei der Beurkundung des Vertrags in der Absicht, Steuern zu hinterziehen niedriger angegeben wird als mündlich vereinbart. Anders liege es nur, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Vertrags ist. Dies sei jedoch regelmäßig nicht der Fall, wenn die Verpflichtung des Verkäufers zur Übertragung des Grundstücks und die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises ernstlich gewollt ist.

Keine Anwendung der Erwägungen zur Unwirksamkeit von Dienst- oder Werkverträgen

Die Erwägungen, die im Fall eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG zur Nichtigkeit des Dienst- oder Werkvertrags führen, seien nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auf Schwarzgeldabreden im Rahmen von Grundstückskaufverträgen nicht übertragbar. Denn eine entsprechende Regelung gebe es für Schwarzgeldabreden beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrags nicht. Zwar könne ein Verstoß gegen § 370 AO vorliegen. Der Schutzzweck dieser Vorschrift liege aber nicht im Schutz anderer Kaufinteressenten. Vielmehr solle allein das staatliche Steueraufkommen gesichert werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Braunschweig, Urteil vom 25.02.2021
    [Aktenzeichen: 8 O 63/20]
  • Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 02.06.2022
    [Aktenzeichen: 8 U 159/21]
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MDR 2024, 704
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NZM 2024, 513

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Dokument-Nr.: 34255 Dokument-Nr. 34255

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