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Amtsgericht Lörrach, Urteil vom 25.09.2023
- 3 C 560/23 -
Zulässigkeit der Kundenbewertung "Service und Sauberkeit mangelhaft" auch ein Jahr nach letztem Fitnessstudiobesuch
Bewertung über Service und Sauberkeit als freie Meinungsäußerung
Die Kundenbewertung "Service und Sauberkeit mangelhaft" ist auch ein Jahr nach dem letzten Fitnessstudiobesuch zulässig. Die Bewertung stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar. Dies hat das Amtsgericht Lörrach entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2019 verfasste der Kunde eines in Baden-Württemberg liegenden Fitnessstudios auf der Facebookseite des Studios folgende Bewertung: "Service und Sauberkeit mangelhaft". Die Betreiberin des Fitnessstudios war damit nicht einverstanden und machte daher ein Unterlassungsanspruch geltend. Sie führte an, dass es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele. Zudem habe der Kunde das Studio zuletzt vor einem Jahr besucht. Der Fall kam schließlich vor Gericht.Das Amtsgericht Lörrach entschied gegen die Fitnessstudiobetreiberin. Ihr stehe kein Anspruch auf Unterlassung und Löschung... Lesen Sie mehr
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