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Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 09.06.2017
- 7 Sa 231/16 -
Schmerzensgeldanspruch einer in Ausbildung befindlichen Arzthelferin aufgrund Infizierung mit Hepatitis C bei Blutentnahme
Fehlende Verwendung von Sicherheitskanülen begründet Haftung des ausbildenden Arztes
Infiziert sich eine in Ausbildung befindliche Arzthelferin bei einer Blutentnahme mit Hepatitis C, weil der ausbildende Arzt ausdrücklich auf die Verwendung von Sicherheitskanülen verzichtet, so kann dies ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 150.000 EUR rechtfertigen. Die Verwendung von Recappinggefäßen entspricht nicht den Unfallverhütungsvorschriften. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während ihres ersten Arbeitstages in ihrer neuen Ausbildungsstätte infizierte sich eine in Ausbildung befindliche 20-jährige Arzthelferin im Mai 2011 mit Hepatitis C, als sie nach einer Blutentnahme die benutzte Kanüle im Wege des Recappings entsorgen wollte und sich dabei in den Finger stach. Auf die Verwendung von nach der TRBA 250 vorgeschriebenen Sicherheitskanülen hatte der ausbildende Arzt ausdrücklich verzichtet. Trotz des ersten Arbeitstages und des Umstandes, dass die Auszubildende in ihrer alten Ausbildungsstelle nur mit Sicherheitskanülen gearbeitet hatte, sollte die Auszubildende die Blutentnahme... Lesen Sie mehr
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