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Landgericht München I, Urteil vom 27.08.2020
- 31 O 1712/20 -
Keine Haftung des Bahnbetreibers bei Sturz eines Fahrgastes aufgrund Lücke zwischen Bahnsteigkante und Bahn
Anscheinsbeweis spricht für Eigenverschulden des Fahrgastes
Stürzt ein Fahrgast aufgrund der Lücke zwischen Bahnsteigkante und Bahn, so haftet dafür der Bahnbetreiber regelmäßig nicht. Zum einen spricht ein Anscheinsbeweis für ein Eigenverschulden des Fahrgastes. Zudem liegt kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor. Mit einem Spalt muss grundsätzlich gerechnet werden. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im Januar 2017 wollte eine Frau auf dem Bahnhof Siemenswerke in München in die Bahn einsteigen. Dabei geriet sie in den Spalt zwischen Bahnsteigkante und Bahn und stürzte. Sie erlitt aufgrund des Sturzes eine Unterschenkelfraktur. Die Frau gab an, wegen des Gedränges beim Einstieg in Richtung der Bahn geschoben worden und dabei aus dem Gleichgewicht geraten zu sein. Sie meinte zudem, dass unter dem Zustieg ein Gitter habe angebracht sein müssen, mit welchen neuere Schienenfahrzeuge ausgestattet seien. Sie erhob daher Klage gegen die Betreiberin der Bahn auf Zahlung von Schadensersatz.... Lesen Sie mehr
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