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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 11.09.2014
- 6 L 1605/14.TR -
Aufsprühen eines Namens auf Straßenoberfläche zu Wahlkampfzwecken stellt erlaubnispflichtige Sondernutzung dar
Zuständige Behörde kann bei fehlender Genehmigung Beseitigung der Beschriftung verlangen
Das Aufsprühen eines Namens auf der Straßenoberfläche zu Wahlkampfzwecken stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Liegt eine Erlaubnis nicht vor, kann die zuständige Behörde die Beseitigung des Schriftzugs verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Oberbürgermeisterwahl brachte eine Partei den Namen ihres Kandidaten mit Sprühkreide an verschiedenen Stellen in der Stadt auf öffentliche Verkehrsflächen, wie zum Beispiel Fußgängerzonen. Die Beschriftungen hatten eine Größe von DIN A3. Die zuständige Behörde hielt die Beschriftungen für erlaubnispflichtig und verlangte daher aufgrund der fehlenden Erlaubnis die Beseitigung der Beschriftungen. Die Partei war damit nicht einverstanden, so dass der Fall vor Gericht kam. Das Verwaltungsgericht Trier entschied gegen die Partei. Die Anordnung zur Beseitigung... Lesen Sie mehr
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