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Landgericht Kleve, Urteil vom 29.08.2024
- 6 O 204/23 -
Abstand eines Trompetenbaums zum Nachbargrundstück von mindestens zwei Metern
Kein Vorliegen eines stark wachsenden Baums
Ein Trompetenbaum muss nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 b des Nachbargesetzes von Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW) einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück von zwei Metern haben. Es handelt sich dabei nicht um einen stark wachsenden Baum, so dass kein Abstand von mindestens vier Metern gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 a NachbG NRW eingehalten werden muss. Dies hat das Landgericht Kleve entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 pflanzte die Eigentümerin eines Grundstücks in Kevelaer in Grenznähe zum Nachbargrundstück zwei Trompetenbäume. Nach einer Umpflanzung im Jahr 2017 hatten die Bäume einen Abstand von zwar über zwei Metern, aber weniger als vier Metern zur Grenze des Nachbargrundstücks. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks meinte, die Trompetenbäume seien stark wachsend und müssen daher einen Grenzabstand von mindestens vier Metern einhalten. Er erhob schließlich Klage. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Bäume eine maximale Wuchshöhe von 15 bis 18 Metern erreichen können.Das... Lesen Sie mehr
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