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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.01.2013
- I-4 U 171/12 -
Werbung für Tanzunterricht mit garantiertem Lernerfolg unzulässig
Werbung mit der Aussage "garantieren wir ... den ... Lernerfolg" für Verbraucher irreführend und unlauter
Die Werbung einer Tanzschule, die beim Besuch ihres Tanzunterrichts einen Lernerfolg garantiert, kann unzulässig sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.
In dem zugrunde liegenden Fall haben die Parteien, die jeweils eine Tanzschule in Essen betreiben, darüber gestritten, ob der Beklagte seinen Tanzunterricht im Internet mit der Aussage „garantieren wir … den … Lernerfolg“ bewerben darf. Der Kläger hatte hierin eine irreführende und damit unzulässige Werbung mit einem nicht zu garantierenden Lernerfolg gesehen. Der Beklagte hatte diese Werbung damit verteidigt, dass eine Werbung mit Erfolgsgarantien in der heutigen Zeit nicht generell unzulässig sei. Beworben werde nur der vom Kunden gewünschte Lernerfolg. Dem Verbraucher sei insoweit auch bekannt, dass der Erfolg eines Tanzkurses letztendlich vom... Lesen Sie mehr
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