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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „tatsächlich notwendige Arbeiten“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 08.02.2018
- 6 W 19/18 -

Vergütung eines Nachlasspflegers bestimmt sich nach tatsächlich geleistetem Aufwand

Amtsgericht muss Vergütung eines Nachlasspflegers neu festsetzen

Das Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass sich die Vergütung eines Nachlasspflegers nach dem tatsächlich geleisteten Aufwand bestimmt und nicht pauschal nach einem Prozentsatz des Nachlasses berechnet wird. Das Oberlandesgericht hob damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Hannover auf und bestimmt, dass die Vergütung eines Nachlasspflegers neu festgesetzt werden muss.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Hannover nach dem Tod einer Erblasserin Ende August 2017 einen berufsmäßigen Nachlasspfleger bestellt und dessen Vergütung im Januar 2018 auf 75 Euro/Stunde festgesetzt.Das Oberlandesgericht Celle hob diesen Beschluss auf und verwies zur Begründung darauf, dass das Amtsgericht verpflichtet sei, Vergütungsvorstellungen eines Nachlasspflegers zu überprüfen. In der Höhe sei die Vergütung in diesem Fall nicht angemessen. Die konkrete Nachlasspflegschaft sei laut Oberlandesgericht als eher einfach einzuschätzen. Die vermögensrechtliche Fürsorgepflicht des Nachlassgerichts gegenüber dem Erben... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Bremen, Urteil vom 21.04.2009
- 4 C 0012/08 -

Sittenwidrig überhöhte Vergütung: Schlüsselnotdienst muss bei Wucher zuviel berechnetes Geld zurückerstatten

Kunde muss nicht mehr als die Kosten für die schonendste und günstigste Methode der Türnotöffnung tragen

Wer eine Türnotöffnung in Auftrag gibt und dafür einen überhöhten und damit sittenwidrigen Rechnungsbetrag bezahlt, kann die Rückerstattung des zuviel gezahlten Geldes verlangen. Einbehalten darf der Schlüsselnotdienst nur den Betrag, der für die Durchführung der tatsächlich notwendigen Arbeiten zu berechnen ist. Auch die Anfahrtkosten dürfen maximal für die Weglänge berechnet werden, der zwischen Firmensitz und Einsatzort liegt. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen hervor.

Im vorliegenden Fall nahm eine Kundin den Schlüsselnotdienst in Anspruch und bezahlte anschließend den geforderten Rechnungsbetrag. Später forderte sie jedoch einen Teil des Geldes zurück, da der Rechnungsbetrag nach ihrer Ansicht zu hoch angesetzt worden sei.Die Klägerin im vorliegenden Fall habe nach Auffassung des Amtsgerichts Bremen gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt.... Lesen Sie mehr