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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.09.2016
- 3 U 6/16 -
Organentnahme zur Nierenlebendspende ist trotz Verfahrensmängeln nach dem Transplantationsgesetz nicht rechtswidrig
Klinikum haftet auch nicht bei unzureichender Aufklärung über die mit einer Lebendnierenspende verbundenen Folgen und Risiken
Ein Verstoß gegen die formellen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Transplantationsgesetz (TPG) bewirkt nicht automatisch, dass die Einwilligung des Organspenders zur Lebendspende unwirksam und die Organentnahme ein rechtswidriger Eingriff ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 1967 geborene Klägerin aus Dortmund, von Beruf Arzthelferin, entschied sich im Jahre 2008 dazu, ihrem unter einer unheilbaren Nierenschädigung leidenden Vater eine Niere zu spenden. Sie erhielt daraufhin eine schriftliche Patienteninformation zur Nierenlebendspende. In der Folgezeit wurde ihre Spenderfähigkeit ärztlich geprüft. Im Januar 2009 befasste sich die Kommission Transplantationsmedizin der Ärztekammer Nordrhein mit dem Fall und fand keine Anhaltspunkte für eine unfreiwillige Organspende. Ende Januar 2009 fand unter Beteiligung von Ärzten des - von der Klägerin später - beklagten... Lesen Sie mehr