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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „TV-L“ veröffentlicht wurden
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017
- 6 AZR 364/16 -
Keine Anrechnung von Tätigkeiten im Beamtenverhältnis als Beschäftigungszeiten
Beamtenverhältnisse wurden bewusst von Beschäftigungszeiten des § 34 Abs. 3 TV-L ausgenommen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass es nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, dass Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L* einbezogen werden.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt die Klägerin seit dem Jahr 2013 als angestellte Lehrerin. Zuvor war die Klägerin über 13 Jahre lang beamtete Lehrerin des Freistaats Thüringen. Die Klägerin wollte die Zeit ihres Beamtenverhältnisses als Beschäftigungszeit i.S.v. § 34 Abs. 3 TV-L festgestellt wissen. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L als Beschäftigungszeit anerkannt. Die Klägerin war der Auffassung, dass § 34 Abs. 3 TV-L an die Vorgängernorm des § 19... Lesen Sie mehr
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27.03.2015
- 10 Sa 1005/14 -
Bloße Erholungskuren lösen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach TV-L aus
Der Vorbeugung gegen allgemeine Verschleißerscheinungen oder der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienende Erholungskuren begründen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie im Krankheitsfall, wenn sie nicht arbeiten können, weil sie sich in einer Maßnahme der medizinischen Vor- oder Nachsorge befinden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Träger der Sozialversicherung, zum Beispiel die Krankenkasse, die Maßnahme bewilligt hat und dass diese medizinisch notwendig ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.
Die Klägerin ist seit 2002 als Köchin bei der Zentralen Polizeidirektion Arbeitnehmerin des Landes Niedersachsen. Im Jahre 2013 unterzog sie sich einer dreiwöchigen ambulanten Vorsorgekur auf der Insel Langeoog; ihre Krankenkasse beteiligte sich an den Kosten der Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe. Nachdem eine Einigung über die Behandlung... Lesen Sie mehr
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